Gesetzliche Grundlagen im Überblick
Die «Zweite Sprache» in der beruflichen Grundbildung:
(Auszüge aus BBG, BBV, BMV u.a.)
> Berufsbildungsgesetz BBG ( ►
BBG )
Art. 6 Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
1 Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.
2 Er kann insbesondere fördern:
- a. die individuelle Mehrsprachigkeit, namentlich durch entsprechende Anforderungen an die Unterrichtssprachen und die sprachliche Bildung der Lehrkräfte;
- b. den durch die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt oder die Unternehmen unterstützten Austausch von Lehrenden und Lernenden zwischen den Sprachregionen.
Art. 15 Gegenstand der beruflichen Grundbildung
4 Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache.
Art. 19 Bildungsverordnungen
2 Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere:
- c. die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung;
- d. den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte;
- e. die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
> Berufsbildungsverordnung BBV ( ►
BBV )
Art. 12 Inhalte von Bildungsverordnungen; zu Art. 19 BBG
2 In der Regel ist eine zweite Sprache vorzusehen. Diese wird nach den Bedürfnissen der jeweiligen Grundbildung geregelt.
Art. 20 Freikurse und Stützkurse; zu Art. 22 Abs. 3 und 4 BBG
4 Die Berufsfachschulen sorgen für ein ausgewogenes Angebot an Frei- und Stützkursen. Sie ermöglichen insbesondere Freikurse in Sprachen.
Art. 35 Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel; Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung;
zu Art. 17 BBG
4 In Fächern, die zweisprachig unterrichtet wurden, kann die Prüfung ganz oder teilweise in der zweiten Sprache stattfinden.
Erläuterungen zum Entwurf BBV 2003 (zu Art. 15, Abs. 4 BBG)
(...) Dabei soll wenn immer möglich eine zweite Sprache – es muss keine Landessprache sein – eingeführt werden. (...)
Vernehmlassungsbericht zu Entwurf BBV (November 2003)
Art. 8 Bildungsverordungen
Was die Frage der Zweitsprache betrifft, so hat das Parlament die Wahl zwischen Landes- und einer für den bestimmten Beruf allenfalls wichtigeren Sprache offen gelassen.
Wie die Sprachvermittlung stattfindet, ist eine Frage der internen Organisation in einer Region oder der Schule; sie dürfte in den wenigsten Fällen einer gesamtschweizerischen Verordnungsregelung zugänglich sein.
Die Festlegung, ob eine Zweitsprache vorgesehen ist oder nicht, darf nach einer häufig geäusserten Ansicht nicht auf die Bildungsfähigkeit der Lernenden abgestützt werden. Vielmehr sei dies eine Frage der Anforderungen des Berufsfeldes.
Die Neufassung bestimmt daher die beruflichen Anforderungen und nicht die Bildungsfähigkeit einer Berufsgruppe als Kriterium für eine obligatorische zweite Sprache.
Art. 33 Durchführung (wird zu Art. 35):
In der Neufassung wurde eine Bestimmung zugunsten des Immersionsunterrichts aufgenommen. Dies entspricht dem Willen des Parlaments, den Sprachen einen hohen Stellenwert beizumessen.
> FAQ’s zur Berufsbildungsreform (BBT-Website, Jan. 2008)
Welche Punkte sind bei der Revision der Bildungsverordnungen von besonderem Interesse?
(...) Zweite Sprache wenn immer möglich; (...)
> Verordnung über die Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 ( ►
BMV )
(Die frühere Verordnung von 1998 regelte die "Zweisprachige BM" in Art 20 und 25.)
Art. 3 Ziele
1 Wer eine eidgenössische Berufsmaturität erworben hat, ist insbesondere befähigt
- g. sich in zwei Landessprachen und einer dritten Sprache zu verständigen und das mit diesen Sprachen verbundene kulturelle Umfeld zu verstehen.
Art. 8 Grundlagenbereich
1 Die Fächer im Grundlagenbereich sind:
- a. erste Landessprache;
- b. zweite Landessprache;
- c. dritte Sprache;
- d. Mathematik.
2 Die Kantone bestimmen die Sprachen.
3 Die Bildungsziele in den Fächern des Grundlagenbereichs sind auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen ausgerichtet und entsprechend differenziert.
Art. 12 Rahmenlehrplan
1 Das BBT erlässt einen Rahmenlehrplan.
2 Der Rahmenlehrplan enthält:
- a. die Bildungsziele für die Fächer im Grundlagen-, im Schwerpunkt- und im Ergänzungsbereich, ausgerichtet auf die beruflichen Grundbildungen und die ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen;
- b. die Anteile der einzelnen Fächer an den Lernstunden und die Anzahl Lektionen, die auf die einzelnen Fächer entfallen;
- c. Richtlinien zum interdisziplinären Arbeiten und zur interdisziplinären Projektarbeit;
- d. die Formen der Abschlussprüfungen;
- e. Richtlinien zur mehrsprachigen Berufsmaturität.
3 An der Erarbeitung des Rahmenlehrplans sind die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und die Fachhochschulen beteiligt.
Art. 18 Mehrsprachiger Berufsmaturitätsunterricht
Erfolgt ein Teil des Berufsmaturitätsunterrichts ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache, so wird dies in den Semesterzeugnissen vermerkt; dabei werden die entsprechenden Sprachen angegeben.
Art. 23 Anerkannte Sprachdiplome
Das BBT kann Fremdsprachendiplome anerkennen. In diesem Fall ersetzt das Diplom einen Teil der Abschlussprüfung im entsprechenden Fach oder die ganze Abschlussprüfung.
Art. 28 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis
1 Im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis werden aufgeführt:
- a. die Gesamtnote;
- b. die Noten der Fächer des Grundlagenbereichs;
- c. die Noten der Fächer des Schwerpunktbereichs;
- d. die Noten der Fächer des Ergänzungsbereichs;
- e. die Note für das interdisziplinäre Arbeiten;
- f. die Note und das Thema der interdisziplinären Projektarbeit;
- g. die Ausrichtung der Berufsmaturität gemäss dem Rahmenlehrplan;
- h. der geschützte Titel laut dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
2 Im Notenausweis wird vermerkt, wenn ein Teil der Berufsmaturitätsprüfung ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache absolviert wurde; dabei werden die entsprechenden Sprachen angegeben.


