Zweisprachiger Unterricht: Empfehlungen der SBBK
Empfehlungen der Schweiz. Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) vom 21. November 2003
Art. 15 des Berufsbildungsgesetzes sieht den obligatorischen Unterricht in einer zweiten Sprache vor, hält aber fest, dass diese Frage konkret in den Bildungsverordnungen zu regeln sei.
Die SBBK stellt fest, dass von Seiten der Wirtschaft klare Forderungen nach Sprachen und interkulturellen Kompetenzen bestehen. Diese Mehrsprachigkeit muss generell gefördert werden, auch wenn der Bedarf nicht in jedem Berufsfeld identisch ist. Eine Möglichkeit zur Förderung der Kompetenzen in einer andern Sprache ist der zweisprachige Unterricht. Die bisher gewonnen Erfahrungen sind positiv und sollen deshalb dort umgesetzt werden, wo die Voraussetzungen gemäss den nachfolgenden Richtlinien gegeben sind.
Die Frage der Fremdsprachkompetenz muss allerdings breiter angegangen werden. Auf der einen Seite ist die Frage zu beantworten, nach welchen Kriterien die Entscheide über den obligatorischen Femdsprachenunterrichts in der beruflichen Grundbildung gefällt werden, auf der anderen Seite soll im Rahmen eines Konzepts Gesamtsprachenunterricht für die Sekundarstufe II Zielsetzungen und Inhalte definiert werden. Bis diese Grundlagen vorliegen, soll in pragmatisch vorgegangen werden.
Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz hat deshalb am 21. November 2003 folgendeEmpfehlungen verabschiedet:
- Die SBBK befürwortet zweisprachigen Unterricht an Berufsschulen. Er ermöglicht die Förderung einer zweiten Sprache durch Anwenden, Üben und Vertiefen im betreffenden beruflichen oder allgemeinbildenden Gebiet, dies insbesondere dort, wo zusätzliche Lektionen für Fremdsprachunterricht nicht zur Verfügung stehen, aber auch als Ergänzung zum Fremdsprachunterricht.
- Die SBBK empfiehlt, die im Rahmen des Projekts «bi.li. - zweisprachiges Lernen an Berufsschulen » geführten Pilotklassen bzw. -Fächer zweisprachig weiterzuführen und nach deren Abschluss weitere solche Klassen bzw. Fächer einzurichten. Bis zum Erlass entsprechender Regelungen werden solche Klassen grundsätzlich eine reguläre LAP absolvieren.
- Der Fremdsprachenunterricht in der beruflichen Grundbildung ist in die künftige Gesamtkonzeption für die Sekundarstufe II einzubinden. Die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der EDK werden unterstützt.
- Die SBBK empfiehlt den Kantonen, sich bei der Durchführung des zweisprachigen Unterrichts in der beruflichen Grundbildungen an die Richtlinien für den zweisprachigen Unterricht zu halten (siehe Anhang Richtlinien).
Richtlinien für die Einführung von zweisprachigem Unterricht an Berufsschulen
- Unter «Zweisprachigem Unterricht» wird der Einbezug einer zweiten Sprache als Arbeitssprache im Sachunterricht verstanden. (berufskundliches Fach oder Allgemeinbildung/Lernbereich Gesellschaft). Dieser ergänzt oder ersetzt den obligatorischem Unterricht in der betreffenden Fremdsprache oder als Ergänzung.
- Der Anteil der zweiten Sprache an der Lektionszeit beträgt mindestens ein Drittel («Partial-Immersion»), kann aber je nach Leistungsfähigkeit der Klasse bis zu 100% sein. («Total-Immersion»)
- Die Sprache, die in solchem Unterricht als zweite Sprache eingesetzt wird, ist in der Regel eine der in der Volksschule eingeführten Sprachen, d.h. Französisch, Deutsch oder Englisch, je nach Klasse beziehungsweise Lehrberuf (Bedürfnisse des jeweiligen Berufsfelds) und je nach regionalen Gegebenheiten.
- In Frage kommen Klassen mit genügender Vorbildung in der zweiten Sprache, d.h. mit einem Minimum von 120 Lektionen oder einem entsprechenden Kompetenznachweis. Welches Fach als bili-Fach geführt werden soll, ist in Bezug auf den sprachlichen Gewinn eher zweitrangig; fast alle Fächer eignen sich dafür. Ob Kernfach oder Nebenfach, ob Berufskunde oder Allgemeinbildung, ob ein Fach mit einer oder mit zwei Wochenlektionen – der Entscheid wird vorerst von den Lehrpersonen abhängen, die dazu bereit und dafür geeignet sind.
- Gemäss Art. 19 BBV-Entwurf sind Fremdsprachen als Teil des Freifachangebots besonders zu fördern. Auch zweisprachig geführte Freifächer werden empfohlen.
- Bei Kombination von zweisprachigem Sachunterricht mit Fremdsprachunterricht in der betreffenden Sprache kann sowohl ein Nacheinander wie auch ein Nebeneinander und ein Miteinander (gleiche Lehrperson) sinnvoll sein.
- In Bezug auf den Umfang des zweisprachigen Unterrichts werden 2 bis 6 Semester empfohlen; im besten Fall ist aber ein Teil des Unterrichts während der gesamten Lehrzeit zweisprachig. Denn grundsätzlich gilt: Je länger Jugendliche in eine andere Sprache «eintauchen» können, desto grösser sind die sprachlichen Lernfortschritte. Die Lektionenzahl kann sich von 80 bis 160 Lektionen erstrecken. Für leistungsfähigere Klassen können mehr Lektionen als für schwächere Klassen geplant werden, auch über die 160 Lektionen hinaus.
- Die Verteilung der bili-Lektionen auf Fächer und Semester kann von Klasse zu Klasse variieren; ebenso die Anzahl bili-Lektionen pro Woche. Für bessere Lernwirksamkeit sollte vor allem Regelmässigkeit und eine möglichst hohe Kontinuität von Volksschule bis Lehrabschluss gewährleistet werden. Falls der bili-Unterricht nur während eines Teils der Lehrzeit stattfinden kann, sollte er mit dem ersten Semester beginnen oder bis zum letzten Semester dauern, damit nicht eine Lücke am Anfang und am Schluss der Lehre entsteht. Möglicherweise kann man die Intensität im Laufe der Lehre steigern. (Anzahl Wochenlektionen, Fremdsprachen-Anteil) Damit kann auch der steigenden Leistungsfähigkeit einer Klasse Rechnung getragen werden.
- Für die Berufslernenden ist zweisprachiger Unterricht prinzipiell freiwillig, solange die Bildungsverordnung eines Lehrberufs, der RLP Allgemeinbildung oder der Kanton ihn nicht zur Pflicht erklären. In der Regel wird eine Schule darum den Lernenden bzw. den Lehrbetrieben beim Eintritt in die Lehre die Gelegenheit geben, sich dafür anzumelden. So ist eine optimale Planung möglich. Die Schule teilt die Interessierten ihrem Konzept gemäss in eine bili-Klasse ein. Für den Fall, dass es mehr Interessierte gibt als mögliche Klassen, wird sich ein Schlüssel der Auswahl finden lassen1.
- Der Besuch von zweisprachigem Unterricht wird in Semesterzeugnissen speziell vermerkt. (z.B. im Semesterzeugnis: «Fach x zweisprachig deutsch-französisch besucht»), bzw. im Abschluss3 zeugnis: «Fächer x und y zweisprachig deutsch-englisch während 2 bzw. 4 Semestern besucht und zweisprachig geprüft»; Lehrabschluss gemäss Profil «bili-exellent»).
- Für die bilingualen Unterricht erteilenden Lehrpersonen empfiehlt die SBBK, sich in bilingualer
Didaktik weiterzubilden. Für die Einführung von bili Unterricht in der Schule wird empfohlen die
Lehrpersonen zu entlasten. Die Weiterbildung und Entlastung sind Kosten die für die Kantone
anfallen. - Die Kantone können unabhängig von der Regelung in einzelnen Lehrberufen Berufsschulklassen mit bili-Profil vorsehen. Die für eine eidg. Anerkennung zu erfüllenden Mindestanforderungen sind vom BBT festzulegen.
- Die Kantone fördern zweisprachigen Unterricht insbesondere auch durch eine en sprechende Lehrerbildung und durch Unterstützung der Schulen bzw. Lehrpersonen in der Einführungsphase.
- Die Berufsschulen, die zweisprachigen Unterricht einführen, erarbeiten ein auf die Verhältnisse an
der jeweiligen Schule bezogenes bili-Konzept. Es enthält die Details bzgl. Planung und Organisation
des zweisprachigen Unterrichts für die betreffenden Klassen bzw. Lehrberufe. - Für den zweisprachigen Unterricht bzw. für das bili-Profil gelten folgende Referenzmodelle:
Modell «bili-light»
- Zweisprachiger Unterricht während zwei Semestern in 1 Fach. (mindestens 1 Wochenlektion; zeitlicher Anteil der zweiten Sprache: mindestens ein Drittel)
- Zweisprachiger Unterricht während mindestens 6 Semestern in 1 Kernfach. (3-jährige Lehre: mindestens 4 Semester) (mind. 1 Wochenlektion, zeitl. Anteil der zweiten Sprache mind. 50%)
- Zweisprachiger Unterricht während mindestens drei Vierteln der Lehrzeit in zwei Pflichtfächern, insgesamt 160 Lektionen. (3-jährige Lehre: 120)
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